Der häufig zitierte Vers aus Sure 65:5 lautet:

Und wenn ihr im Zweifel seid über jene eurer Frauen, die keine monatliche Reinigung mehr erhoffen, so beträgt ihre Wartefrist drei Monate; und ebenso bei jenen, die sie noch nicht gehabt haben (...).“ (65:5)

Dieser Vers wird gelegentlich als Hinweis auf eine angebliche Legitimation von Kinderehen im Islam missverstanden. Eine sorgfältige sprachliche, kontextuelle und theologische Analyse zeigt jedoch, dass diese Interpretation nicht haltbar ist.

Zunächst ist hervorzuheben, dass der im Vers verwendete arabische Begriff „Nisā’“ (نساء) eindeutig „Frauen“ bedeutet und nicht Mädchen. Der Vers bezieht sich somit auf erwachsene Frauen, die bereits den sozialen und rechtlichen Status einer Ehefrau innehaben.

Darüber hinaus thematisiert dieser Vers nicht die Eheschließung, sondern die Scheidungsregelungen und die damit verbundene Wartefrist (ʿiddah). Diese Wartefrist dient der Klärung einer möglichen Schwangerschaft, um Abstammungsfragen eindeutig zu regeln. Es handelt sich also um eine rein rechtliche Vorschrift nach einer vollzogenen Ehe.

Im Islam gilt für eine gültige Eheschließung die Voraussetzung der körperlichen und geistigen Reife (arabisch: bulūgh bzw. bāligh). Eine Ehe ohne diese Reife widerspricht sowohl den islamischen Rechtsprinzipien als auch der ethischen Zielsetzung der Scharia.

Darüber hinaus erhebt der Koran selbst den Anspruch, frei von inneren Widersprüchen zu sein (vgl. 4:82). Eine Interpretation des Verses 65:5 als Rechtfertigung für Kinderehen würde jedoch in Widerspruch zu Sure 33:51 geraten, wo es heißt:

O ihr, die ihr glaubt! Wenn ihr gläubige Frauen heiratet und euch dann von ihnen scheidet, ehe ihr sie berührt habt, so besteht für euch ihnen gegenüber keine Wartefrist, die ihr zu berechnen habt. So gebt ihnen etwas und entlasst sie auf geziemende Weise.“ (33:51)

Hier wird deutlich, dass eine Wartefrist nur dann vorgeschrieben ist, wenn ein ehelicher Beischlaf stattgefunden hat, da sie den Zweck erfüllt, eine mögliche Schwangerschaft festzustellen. Wäre der in 65:5 genannte Fall tatsächlich auf Mädchen bezogen, die noch keine körperliche Reife erlangt haben und somit gar nicht schwanger werden können, wäre die Anordnung einer Wartefrist sinnlos und der Text in sich widersprüchlich.

Folglich ist die Annahme, Sure 65:5 beziehe sich auf Kinderehen, sowohl sprachlich als auch logisch und theologisch unhaltbar. Der Vers behandelt ausschließlich Fragen des Scheidungsrechts erwachsener Frauen und kann nicht als Grundlage für Kinderehen herangezogen werden.