Im Vers 4:12 ist das grundsätzliche Prinzip bei der Erbteilung dargelegt worden: Der Anteil eines Mannes entspricht dem von zwei Frauen. Dies trifft immer dann zu, wenn Söhne und Töchter beide vorhanden sind. Wenn es jedoch nur Töchter gibt, dann sind die Anteile wie folgt vorgeschrieben: Bei mehr als zwei Töchtern erhalten alle gemeinsam 2/3 und wenn es nur eine Tochter gibt, dann erhält sie die Hälfte des Vermögens. Hinterlässt ein Verstorbener zwei Töchter, so teilen sie sich ebenfalls 2/3. Dies wird auch durch ein Geschehnis aus der Zeit des Heiligen Propheten saw bestätigt: [Ein Gefährte des Heiligen Propheten namens Sa’d bin Rabi’a starb in einem Krieg. Er hinterließ zwei Töchter und eine Witwe. Nach seinem Tod zog sein Bruder sein ganzes Vermögen an sich heran und gab den Hinterbliebenen Töchtern von Sa’d nichts. Darauf suchte die Witwe von Sa’d den Heiligen Propheten saw auf und beschwerte sich über das Verhalten von Sa’ds Bruder. Der Heiligen Propheten saw bat die Frau zu warten, bis Allah diese Sachlage entscheide. Nachdem dieser Vers 4:12 offenbart wurde, forderte der Heilige Propheten saw Sa’ds Bruder auf 2/3 von Sa’ds Vermögen seinen Hinterbliebenen Töchtern zu geben und 1/8 seiner Witwe zu gewähren und den Rest für sich zu behalten. (Tirmidhi und Abu Da’ud)]
Über den Anteil der Eltern schreibt derselbe Vers folgendes vor: 1) Hinterlässt ein Verstorbener Kinder, so beträgt der Anteil für beide Elternteile je 1/6. 2) Hat der Verstorbene keine Kinder und der Lebensgefährte ist ebenfalls verstorben und die Eltern des Verstorbenen sind seine einzigen Erben, so erhält die Mutter 1/3 und der Vater bekommt den Rest, also 2/3. 3) Hat der Verstorbene keine Kinder und seine Eltern sind seine einzigen Erben, aber der Verstorbene hat Geschwister, dann erhält die Mutter 1/6 und der Vater bekommt den Rest, also 5/6. Der Grund, dass der Vater in diesem Fall einen höheren Anteil zugesprochen bekommt, liegt darin, dass er für die Geschwister des Verstorbenen Sorge tragen muss.
وَلَكُمْ نِصْفُ مَا تَرَكَ أَزْوَاجُكُمْ إِنْ لَمْ يَكُنْ لَهُنَّ وَلَدٌ فَإِنْ كَانَ لَهُنَّ وَلَدٌ فَلَكُمُ الرُّبُعُ مِمَّا تَرَكْنَ مِنْ بَعْدِ وَصِيَّةٍ يُوصِينَ بِهَا أَوْ دَيْنٍ وَلَهُنَّ الرُّبُعُ مِمَّا تَرَكْتُمْ إِنْ لَمْ يَكُنْ لَكُمْ وَلَدٌ فَإِنْ كَانَ لَكُمْ وَلَدٌ فَلَهُنَّ الثُّمُنُ مِمَّا تَرَكْتُمْ مِنْ بَعْدِ وَصِيَّةٍ تُوصُونَ بِهَا أَوْ دَيْنٍ وَإِنْ كَانَ رَجُلٌ يُورَثُ كَلَالَةً أَوِ امْرَأَةٌ وَلَهُ أَخٌ أَوْ أُخْتٌ فَلِكُلِّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا السُّدُسُ فَإِنْ كَانُوا أَكْثَرَ مِنْ ذَلِكَ فَهُمْ شُرَكَاءُ فِي الثُّلُثِ مِنْ بَعْدِ وَصِيَّةٍ يُوصَى بِهَا أَوْ دَيْنٍ غَيْرَ مُضَارٍّ وَصِيَّةً مِنَ اللَّهِ وَاللَّهُ عَلِيمٌ حَلِيمٌ□ 4:13 „Und ihr habt die Hälfte von dem, was eure Frauen hinterlassen, falls sie kein Kind haben; haben sie aber ein Kind, dann habt ihr ein Viertel von ihrer Erbschaft, nach allen etwa von ihnen gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und sie haben ein Viertel von eurer Erbschaft, falls ihr kein Kind habt; habt ihr aber ein Kind, dann hat sie ein Achtel von eurer Erbschaft, nach allen etwa von euch gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und wenn es sich um eine Person handelt – männlich oder weiblich –, deren Erbschaft geteilt werden soll, und sie hat weder Eltern noch Kinder, hat aber einen Bruder oder eine Schwester, dann haben diese je ein Sechstel. Sind aber mehr (Geschwister) vorhanden, dann sollen sie sich in ein Drittel teilen zu (gleichen) Teilen, nach allen etwa gemachten Vermächtnissen oder Schulden, ohne Beeinträchtigung – eine Vorschrift von Allah, und Allah ist allwissend, milde.“
Im Vers 4:13 werden zunächst die Anteile der Eheleute festgelegt, dann die eines Verstorbenen ohne Eltern und Kinder. 1) Ein Ehemann erbt die Hälfte der Erbschaft seiner verstorbenen Ehefrau, falls sie keine Kinder hinterlassen hat; hat sie aber Kinder hinterlassen, so erhält der Ehemann ein Viertel von ihrer Erbschaft. 2) Eine Ehefrau erbt ein Viertel der Erbschaft ihres verstorbenen Ehemannes, falls sie keine Nachkommen haben; falls sie Nachkommen haben, so erhält sie ein Achtel von seiner Erbschaft. 3) Und wenn es sich um eine Person handelt – männlich oder weiblich –, die weder Eltern noch Kinder hat, jedoch einen Bruder oder eine Schwester, dann erhalten beide je ein Sechstel. Sind aber mehr Geschwister vorhanden, dann teilen sie sich gemeinsam ein Drittel. In einem solchen Fall können sich Geschwister wie folgt zusammensetzen: a) Leibliche Geschwister, also Nachkommen derselben Eltern. b) Geschwister, die denselben Vater haben, jedoch verschiedene Mütter. c) Geschwister, die dieselbe Mutter haben, jedoch verschiedene Väter.
Die Vorschrift im obigen Vers bezieht sich auf den letzten Fall, das heißt, dass der Halbbruder und die Halbschwester eines Verstorbenen je 1/6 erhalten. Sind sie aber mehrere Geschwister, so teilen sie sich gemeinsam 1/3. Die ersten beiden Fälle werden im Vers 4:177 behandelt. Im Falle eines Verstorbenen ohne Eltern und Nachkommen erhalten die Geschwister gleiche Anteile. Somit gilt in einem solchen Fall nicht die allgemeine Vorschrift, dass ein Mann doppelt so viel erhält wie eine Frau.
يَسْتَفْتُونَكَ قُلِ اللَّهُ يُفْتِيكُمْ فِي الْكَلَالَةِ إِنِ امْرُؤٌ هَلَكَ لَيْسَ لَهُ وَلَدٌ وَلَهُ أُخْتٌ فَلَهَا نِصْفُ مَا تَرَكَ وَهُوَ يَرِثُهَا إِنْ لَمْ يَكُنْ لَهَا وَلَدٌ فَإِنْ كَانَتَا اثْنَتَيْنِ فَلَهُمَا الثُّلُثَانِ مِمَّا تَرَكَ وَإِنْ كَانُوا إِخْوَةً رِجَالًا وَنِسَاءً فَلِلذَّكَرِ مِثْلُ حَظِّ الْأُنْثَيَيْنِ يُبَيِّنُ اللَّهُ لَكُمْ أَنْ تَضِلُّوا وَاللَّهُ بِكُلِّ شَيْءٍ عَلِيمٌ□ 4:177 „Sie fragen dich um Belehrung. Sprich: „Allah belehrt euch über Kalâla: Wenn ein Mann stirbt und kein Kind hinterlässt, aber eine Schwester hat, dann soll sie die Hälfte von seiner Erbschaft haben; und er soll sie beerben, wenn sie kein Kind hat. Sind aber zwei Schwestern da, dann sollen sie zwei Drittel von seiner Erbschaft haben. Und wenn sie Brüder und Schwestern sind, dann sollen die männlichen (Erben) den Anteil von zwei weiblichen erhalten. Allah macht euch das klar, damit ihr nicht irrt; und Allah weiß alle Dinge wohl.“
Im Vers 4:177 werden die Anteile einer eltern- und kinderlosen Person festgelegt: 1) Hat der Verstorbene eine leibliche Schwester oder Halbschwester (vom selben Vater) hinterlassen, so erhält sie die Hälfte. 2) Ist sie die Erblasserin, so beerbt er sie, wenn sie kein Kind hat. 3) Sind aber zwei Schwestern da, so teilen sie sich gemeinsam 2/3. 4) Sind die Erbenden Brüder und Schwestern, dann sollen die männlichen (Erben) den Anteil von zwei weiblichen (Erben) erhalten.
Wie wichtig und bedeutsam die Verwaltung der Erbteilung gemäß den qur'anischen Vorschriften ist, wird sogleich nach Ausführung der Verse zum Erbrecht sehr deutlich hervorgehoben: تِلْكَ حُدُودُ اللَّهِ وَمَنْ يُطِعِ اللَّهَ وَرَسُولَهُ يُدْخِلْهُ جَنَّاتٍ تَجْرِي مِنْ تَحْتِهَا الْأَنْهَارُ خَالِدِينَ فِيهَا وَذَلِكَ الْفَوْزُ الْعَظِيمُ □ وَمَنْ يَعْصِ اللَّهَ وَرَسُولَهُ وَيَتَعَدَّ حُدُودَهُ يُدْخِلْهُ نَارًا خَالِدًا فِيهَا وَلَهُ عَذَابٌ مُهِينٌ □ 4:14 „Dies sind die Schranken Allahs; und wer Allah und Seinem Gesandten gehorcht, den führt Er in Gärten ein, durch die Ströme fließen; darin sollen sie weilen; und das ist die große Glückseligkeit.“ 4:15 „Und wer Allah und Seinem Gesandten Gehorsam versagt und Seine Schranken übertritt, den führt Er ins Feuer; darin muss er bleiben; und ihm wird schmähliche Strafe.“