Die Erbteilung erfolgt auf der Basis des Verwandtschaftsgrades und Verwandtschaftsnähe eines Erben zum Verstorbenen. Ein Adoptivkind hat demnach kein Erbrecht, da er kein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser aufweist. Das Dasein eines Erben verhindert, dass andere Verwandte des Verstorbenen als seine Erben fungieren. Beispiele: - Ist der Sohn der Erbe des Verstorbenen, so können die Geschwister des Verstorbenen kein Teil an seinem Erbe haben. - Der Großvater und Urgroßvater erhalten nichts, wenn der Vater des Verstorbenen am Leben ist. - Der Neffe erhält nichts, wenn der Verstorbene einen Sohn, Enkelsohn oder Bruder hinterlässt.

Das Dasein eines Erben führt zur Verringerung des Anteils eines anderen Erben. Beispiele: - Hat der Verstorbene keine Kinder, so erhält seine Ehefrau ¼. Hat er jedoch Kinder hinterlassen, so verringert sich ihr Anteil auf 1/8. - Wenn die Verstorbene keine Kinder hat, so erhält ihr Ehemann die Hälfte ihres Vermögens. Hat sie jedoch Kinder, so verringert sich sein Anteil auf ¼. - Hinterlässt der Verstorbene Kinder, so reduziert sich der Anteil der Eltern auf 1/6.