Als Erbgut wird all das bezeichnet, was ein Verstorbener hinterlässt. Darunter fällt sowohl transferierbare Erbschaft, wie Geld, Möbel etc., als auch nicht-transferierbare Erbschaft, wie Immobilien, aber ebenso Darlehen. Worüber ein Verstorbener kein Eigentums- oder Besitzrecht hat, zählt nicht zu seiner Erbschaft.

Die Erbteilung erfolgt grundsätzlich nach dem Tod. Im Leben verfügt der Besitzer alle Eigentumsrechte. Vor der Erbteilung muss unmittelbar nach dem Tod folgendes von der Erbschaft des Erblassers gedeckt werden. Erst danach kann die Erbschaft unter den rechtmäßigen Erben geteilt werden. 1) Beerdigungskosten 2) Schuldenausgleich 3) Ausführung des Vermächtnisses

Die Beerdigungskosten werden vom Vermögen des Verstorbenen gedeckt. Ist der Verstorbene Arm und hat kein Vermögen hinterlassen, so werden seine Beerdigungskosten von der Staatskasse getragen. Vor der Ausführung des Vermächtnisses muss gewährleistet sein, dass die Schulden des Verstorbenen ausgeglichen werden. Die Morgengabe, die ein Ehemann an seine Ehefrau nach der Hochzeit zu entrichten hat, zählt ebenfalls zur Schuld, die selbst nach dem Tod zurückzuzahlen gilt. Der Heilige Prophet Muhammad saw hat auf die Zurückzahlung der Schulden sehr großen Wert gelegt, dass er das Totengebet eines Gläubigen nicht verrichtete, wenn der Verstorbene Schulden aufwies und diese von seinem Vermögen nicht abbezahlt werden konnten. Im Falle, dass die Schulden das Vermögen des Verstorbenen überschreiten, so wird sein Vermögen unter den Gläubigern in Relation zur Schuldlast aufgeteilt.

Der Verstorbene kann zu Lebzeiten ein Vermächtnis machen, um evtl. Erbschaftskonflikten auszuweichen, dass sein Erbe gemäß den Geboten der Scharia aufgeteilt wird. Dies geht aus dem folgenden Qur’an Vers hervorgeht:

كُتِبَ عَلَيْكُمْ إِذَا حَضَرَ أَحَدَكُمُ الْمَوْتُ إِنْ تَرَكَ خَيْرًا الْوَصِيَّةُ لِلْوَالِدَيْنِ وَالْأَقْرَبِينَ بِالْمَعْرُوفِ حَقًّا عَلَى الْمُتَّقِينَ □ 2:181 „Vorgeschrieben ist euch: Wenn einem unter euch der Tod naht, so binde (er), falls er viel Gut hinterlässt, den Eltern und nahen Verwandten das Handeln nach Billigkeit ans Herz – eine Pflicht den Gottesfürchtigen.“

Ein Vermächtnis darf nicht zu Gunsten der rechtmäßigen Erben gemacht werden, da ihm über seinen festgelegten Anteil nichts zusteht. Dies geht aus einem Hadith des Heiligen Propheten Muhammad saw hervor: إِنَّ اللَّهَ أَعْطَى كُلَّ ذِي حَقٍّ حَقَّهُ، وَلَا وَصِيَّةَ لِوَارِثٍ „Wahrlich Allah hat jeden Rechtmäßigen sein Recht gegeben und zu Gunsten des Erben soll es kein Vermächtnis geben.“ (Tirmidhi)

Die maximale Höhe des Testaments kann 1/3 der Erbschaft betragen, welches aus einer Anweisung des Heiligen Propheten saw an seinen Gefährten hervorgeht.

Hat der Verstorbene keine Erben und er ist auch nicht verschuldet, so hat er die Möglichkeit für sein gesamtes Vermögen ein Testament abzulegen. Er kann aber auch sein Vermögen einer dritten Person während seiner Lebenszeit abtreten, aber auch auf dem Wege Allahs spenden.

Die Erbteilung der tatsächlichen Erbschaft kann erst nach Deckung der Beerdigungskosten, des Schuldenausgleichs und der Ausführung des Vermächtnisses erfolgen. Dies wird anhand eines Rechenbeispiels erläutert: Ahmad hinterlässt ein Vermögen im Wert von 9.000 €. Vor seinem Tod äußerte er den Wunsch, dass von seinem Vermögen 2.000 € an Zaid gegeben werden. Nach Ahmads Tod stellt seine Familie fest, dass Ahmad einem Freund Khalid 500 € schuldete. Ahmad hinterlässt einen Sohn und eine Tochter. Wie sieht seine Erbteilung aus?

Gesamtwert der tatsächlichen Erbschaft: 9.000 € Beerdigungskosten: 500 € Schulden: 500 € Testament (weniger als 1/3 des Gesamtvermögens): 2.000 € Höhe des Vermögens nach Abzug der Beerdigungskosten, des Schuldenausgleichs und der Ausführung des Testaments: 9.000 € - 500 € - 500 € - 2.000 € = 6.000 € Gesamtwert der relativen Erbschaft, die unter die Erben geteilt wird: 6.000 €. Die Erbteilung sieht dann wie folgt aus: Anteil des Sohns: 2/3, also 4.000 € Anteil der Tochter: 1/3, also 2.000 €

Erbteilungsprinzip Die Erbteilung erfolgt gemäß den Vorschriften des Heiligen Qur'an und der Sunna des Heiligen Propheten saw: a) Erben, deren Anteile Allah spezifisch im Heiligen Qur'an vorgeschrieben hat, werden in der islamischen Terminologie als „Dhawul Faraidh“ ذواالفرائض bezeichnet. Ihre Anteile betragen: 2/3, ½, 1/3, ¼, 1/6, 1/8. Es gibt insgesamt 12 „Dhawul Faraidh“, vier männliche und acht weibliche Personen. Die männlichen Personen sind: 1. Vater 2. Großvater väterlicherseits 3. Ehemann 4. Halbbruder mütterlicherseits Die weiblichen Personen sind: 5. Tochter 6. Enkeltochter 7. Mutter 8. Ehefrau 9. Schwester 10. Halbschwester väterlicherseits 11. Halbschwester mütterlicherseits 12. Großmutter, väterlicher- oder mütterlicherseits

Im Falle eines Überrestes geht dieser an nahverwandte männliche Erben des Verstorbenen, in der islamischen Terminologie auch als „Asabaat“ عصبات bezeichnet. Dies geht aus einem Hadith des Heiligen Propheten saw hervor: عَنِ ابْنِ عَبَّاسٍ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُمَا، عَنِ النَّبِيِّ صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ قَالَ: «أَلْحِقُوا الفَرَائِضَ بِأَهْلِهَا، فَمَا بَقِيَ فَهُوَ لِأَوْلَى رَجُلٍ ذَكَرٍ» Der Heilige Prophet saw sagte: „Gebt die Anteile denen (erst), die ihrer würdig sind. Der Überrest steht der in der Verwandtschaft nächst stehenden männlichen Person zu.“ (Sahih Bukhari) Eine Frau kann aufgrund ihrer Verwandtschaft zu einem „Asaba“ auch als „Asaba“ fungieren. Wenn beispielsweise ein Verstorbener neben einen Sohn auch eine Tochter hinterlassen hat, so wird sie auch zu „Asaba“. Hat der Verstorbene keinen Sohn hinterlassen, so erhält die Tochter als „Dhawul Faraidh“ ihr Anteil.

Als „Asabaat“ gelten: 1. Vorfahren: Vater, Großvater 2. Eigene Nachkommen: Sohn, Enkelsohn 3. Nachkommen des Vaters: Bruder, Neffe 4. Nachkommen des Großvaters: Onkel, Cousin Die „Asabaat“ haben keine festen Anteile. Zählen Mann und Frau zu den „Asabaat“, so erfolgt die Teilung nach dem Prinzip, dass der Mann doppelt so viel erhält wie die Frau. Die „Asabaat“ der oberen Kategorie schließen die „Asabaat“ der folgenden Kategorie aus.

In bestimmten Fällen kann es auch zu einer Überlappung kommen, dass ein Erbe, dem ein fester Anteil zusteht, auch den Überrest erhält. Beispiel: Ein Verstorbener hat zwei Töchter und Vater hinterlassen. Jede Tochter erhält je 1/3, der Vater erhält als „Dhawul Faraidh“ 1/6 und als „Asbaa“ 1/6 und somit insgesamt 1/3. Als „Dhawil Arham“ ذوی الارحام werden jene Personen bezeichnet, die mit dem Verstorbenen über eine Frau verwandt sind, wie z.B. Enkeltochter, Neffe und Nichte, Tante. Solche Verwandte zählen weder zu „Dhawul Faraidh“ noch zu „Asabaat“. Im Falle, dass der Verstorbene weder „Dhawul Faraidh“ noch „Asbaat“ hinterlässt, so wird die Erbschaft unter die „Dhawil Arham“ geteilt. Der Heilige Qur’an und die Ahadith befürworten die Einschließung der „Dhawil Arham“ in die Erbteilung: Im Heiligen Qur’an heißt es: (…)وَأُولُو الْأَرْحَامِ بَعْضُهُمْ أَوْلَى بِبَعْضٍ فِي كِتَابِ اللَّهِ إِنَّ اللَّهَ بِكُلِّ شَيْءٍ عَلِيمٌ 8:76 (…) „und (unter) Blutsverwandten stehen sich die einen näher als die anderen im Buche Allahs. Wahrlich, Allah weiß alle Dinge wohl.“

In den Ahadith heißt es: عَنْ أَنَسٍ، عَنِ النَّبِيِّ صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ قَالَ: " ابْنُ أُخْتِ القَوْمِ مِنْهُمْ - أَوْ: مِنْ أَنْفُسِهِمْ - " Hadhrat Anas ra berichtet, dass der Heilige Prophet saw sagte: „Der Neffe (seitens der Schwester) des Volkes ist ein Teil davon.“ (Sahih Bukhari)

عَنْ عَائِشَةَ قَالَتْ: قَالَ رَسُولُ اللهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ: الخَالُ وَارِثُ مَنْ لاَ وَارِثَ لَهُ. Hadhrat Aisha ra berichtet, dass der Heiligen Prophet saw sagte: „Wer keinen Erben hat, so ist dann sein Onkel (mütterlicherseits) sein Erbe.“ (Sunan Tirmidhi, Babu ma ja’a fi miraathil Khal) Für die „Dhawil Arham“ gibt es keinen festen Anteil oder Anspruch. Hinterlässt der Verstorbene von den „Dhawul Faraidh“ nur einen Lebensgefährten und keine „Asabaat“, so wird nach Erbteilung an den Lebensgefährten der Überrest unter die „Dhawil Arham“ geteilt.

Als „Dhawil Arham“ gelten: 1) Vorfahren: Großvater mütterlicherseits 2) Eigene Nachkommen: Enkelsohn, Enkeltochter 3) Nachkommen der Eltern: Neffe, Nichte 4) Nachkommen des Großvaters: Tanten väterlicher- und mütterlicherseits, Onkel mütterlicherseits Die „Dhawil Arham“ der oberen Kategorie haben gegenüber den „Dhawil Arham“ der nachfolgenden Kategorie Vorrang.