Hadhrat Khalifat-ul Masih V (aba) sagte:
"Nach den islamischen Lehren ist die Adoption von Kindern erlaubt. Allah, der Erhabene, hat jedoch diesbezüglich im Heiligen Qur’an ausdrücklich angeordnet, dass solche Kinder ausschließlich mit den Familiennamen ihrer leiblichen Eltern angesprochen werden und diese tragen sollen. (Sure al-Ahzab, 33:5–6) Daher sollten solche Kinder bereits in jungen Jahren über ihre Adoption sowie über ihre leiblichen Eltern informiert werden. Dies ist die korrekte islamische Lehre. Was die islamisch-rechtlichen Ansprüche solcher Kinder auf Erbschaft usw. betrifft, so haben sie diese nur über ihre leiblichen Eltern. Das heißt: Die leiblichen Eltern solcher Kinder bleiben ihre rechtmäßigen Erben, und die Kinder bleiben die rechtmäßigen Erben ihrer leiblichen Eltern. Eine Adoption hat keinen Einfluss auf die gegenseitigen gesetzlichen Erbansprüche der Kinder und ihrer leiblichen Eltern. Wenn die Adoptiveltern, die solche Kinder aufziehen, ihnen dennoch etwas zukommen lassen möchten, können sie dies zu Lebzeiten in Form einer Schenkung (Hibah) tun oder ihnen etwas testamentarisch vermachen. Allerdings ist es nur erlaubt, höchstens ein Drittel des gesamten eigenen Vermögens testamentarisch zu vermachen."
(Sahih al-Bukhari, Kitab al-Wasaya)