Huzoor (aba) schrieb in einem Brief vom 16. Mai 2021:
Zunächst einmal ist es nicht erlaubt, jemanden zu tätowieren oder sich selbst ein Tattoo stechen zu lassen. Dieses Verbot wird auch in den Ahadith erwähnt, in denen es heißt, dass Allah der Erhabene jene Frauen verflucht hat, die sich zu kosmetischen oder ästhetischen Zwecken tätowieren oder tätowieren lassen, also diejenigen, die Allahs Schöpfung verändern. (Sahih Bukhari, Kitab al-Libas)
Als der Heilige Prophet (saw) als Prophet berufen wurde, hatte sich einerseits das Gift verschiedener Formen des Götzendienstes in der ganzen Welt, insbesondere auf der Arabischen Halbinsel, verbreitet; andererseits waren die Menschen auch von zahlreichen moralischen und sozialen Verirrungen befallen. Männer und Frauen waren in verschiedene Formen polytheistischer Riten und gesellschaftlicher Übel verstrickt. Dazu gehörte auch der Brauch, sich Bilder von Göttinnen, Götzen oder Tieren auf Körper, Gesicht oder Arme tätowieren zu lassen, um sich dadurch Segen zu erhoffen – oder es wurde aus ästhetischen oder modischen Gründen getan, was wiederum Unanständigkeit und moralische Entgleisung förderte.
Es ist jedoch nicht verboten, dass ein Mensch auf zulässige Weise um Schönheit bemüht ist, solange dies im Rahmen des Erlaubten (Halal) geschieht. Die Art von Verschönerung, vor der der Heilige Prophet (saw) mit dem Fluch Gottes warnte, bezieht sich auf etwas anderes. Die Weisheit hinter diesem Verbot scheint darin zu liegen, dass solche Handlungen zu einer Neigung zum Schirk (Götzendienst) führen könnten – was die größte Sünde ist. Oder sie werden verwendet, um das andere Geschlecht auf unzulässige Weise zu verführen. In all diesen Fällen wären solche Mittel ebenfalls verboten und sündhaft.
Was das Tätowieren betrifft, so ist der einzige Zweck – egal ob bei Männern oder Frauen – gewöhnlich der, es zur Schau zu stellen oder das andere Geschlecht auf verbotene Weise zu reizen. Deshalb werden Tattoos meist auf Körperstellen angebracht, die man öffentlich zeigen kann. Wenn aber jemand ein Tattoo auf eine Körperstelle stechen lässt, die eigentlich bedeckt (satr) sein muss, dann verstößt er schon beim Stechen gegen das Gebot der Purdah (Schleier bzw. sittsame Bedeckung) und begeht eine Handlung der Anstößigkeit, die dem Islam widerspricht. Außerdem ist der Gedanke, Tattoos auf verdeckten Körperstellen anzubringen, oft mit der Absicht verbunden, sie bei unsittlichen Handlungen zu zeigen. All diese Praktiken sind verboten, da sie im Widerspruch zu den Lehren des Islam stehen.
Darüber hinaus sind Tattoos auch mit verschiedenen gesundheitlichen Problemen verbunden. Zum Beispiel werden die Schweißdrüsen unter der Haut in den tätowierten Bereichen geschädigt, was die Schweißproduktion verringert und gesundheitsschädlich ist. Da Tattoos zudem dauerhaft sind, verändern sie sich mit dem Wachstum oder Gewichtsverlust des Körpers und werden oft unästhetisch. Menschen beginnen dann, sie als Belastung oder Makel zu empfinden, den sie nicht mehr loswerden können. Schon aus diesen Gründen ist das Tätowieren sinnlos und unvernünftig.
Daher ist es nicht erlaubt, dass ein gläubiger Mann oder eine gläubige Frau sich ein Tattoo stechen lässt. Wenn jedoch jemand bereits ein Tattoo hatte, bevor er Ahmadi wurde, und Allah der Erhabene ihm später die Fähigkeit verliehen hat, den wahren Islam anzunehmen, dann fällt diese frühere Tat unter die Kategorie: إِلَّا مَا قَدْ سَلَفَ – „außer das sei bereits* geschehen.“ (Sure An-Nisa, 4:23).
Ein solches Tattoo aus der Zeit vor dem Islam beeinträchtigt außerdem nicht die Gültigkeit der Wudu (Gebetswaschung) oder des Ghusl (Ganzkörperwaschung). So wie auch das Auftragen von Nagellack bei einer Frau ihre Wudu nicht ungültig macht, ist auch das Wudu und Ghusl einer Person mit einem Tattoo gültig.