a) Bei der Erbteilung kann es sein, dass aufgrund der hohen Präsenz der „Dhawul Faraidh“ die Summe ihrer Anteile die Höhe der Erbschaft oder den Nenner überschreitet. Dadurch können alle Erben ihre rechtmäßigen Anteile nicht bekommen. Auf der anderen Seite kann den „Dhawul Faraidh“ ihr Recht nicht beraubt werden. Diese Problematik, die in der Zeit von Hadhrat Umar ra, dem zweiten Khalifen des Heiligen Propheten Muhammad saw, zum Vorschein kam, wurde von ihm mathematisch so gelöst, dass der Zähler, also die Summe aller Anteile, zum Nenner gemacht wird. Beispiel: Eine Verstorbene hat einen Ehemann, Mutter, Vater und eine Tochter hinterlassen. Die Verteilung der Anteile sieht folgendermaßen aus: Ehemann: ¼, Mutter und Vater je 1/6, Tochter: ½ Gesamtheit der Anteile: ¼ + 1/6+1/6+½= 3+2+2+6/12 = 13/12 Der Zähler ist größer als der Nenner! Problemlösung: Das Verhältnis der Anteile bleibt erhalten, jedoch wird der Zähler mit dem Nenner vertauscht. Die Anteilverteilung sieht dann wie folgt aus: Ehemann: 3/13, Mutter und Vater je 2/13, Tochter: 6/13
b) Bei der Erbteilung kann es auch sein, dass das Vermögen nach der Teilung unter die „Dhawul Faraidh“ dennoch als Überschuss übrig bleibt. Ist keiner von den „Asabaat“ vorhanden, so wird der Rest unter die „Dhawul Faraidh“ gemäß ihrem Anteil nochmal verteilt. Eheleute bleiben vom Restvermögen ausgeschlossen, da sich ihre Verwandtschaft durch Menschen willen geschlossen wurde. Daher wird der Überschuss unter die blutsverwandten „Dhawul Faraidh“ geteilt. Zu den blutsverwandten „Dhawul Faraidh“ zählen: 1. Mutter 2. Großmutter, väterlicher- oder mütterlicherseits 3. Tochter 4. Enkeltochter 5. Schwester 6. Halbschwester väterlicherseits 7. Halbbruder mütterlicherseits 8. Halbschwester mütterlicherseits In Anwesenheit blutsverwandter „Dhawul Faraidh“ besitzen die „Dhawil Arham“ kein Erbrecht. Beispiel: Ein Verstorbener hat eine Frau und eine Tochter hinterlassen. Seine Frau erhält 1/8 und die Tochter zunächst ½. Der Rest 3/8 geht an die Tochter. Somit erhält sie 7/8.
Selbst diejenigen, die keine rechtmäßigen Erben sind, wie Verwandte, Waisen und Arme, sollen bei der Erbteilung mitberücksichtigt und finanziell unterstützt werden. Dies geht aus dem folgenden Qur’an Vers hervor. وَإِذَا حَضَرَ الْقِسْمَةَ أُولُو الْقُرْبَى وَالْيَتَامَى وَالْمَسَاكِينُ فَارْزُقُوهُمْ مِنْهُ وَقُولُوا لَهُمْ قَوْلًا مَعْرُوفًا 4:9 „Und wenn (andere) Verwandte und Waisen und Arme bei der Erbteilung zugegen sind, so gebt ihnen etwas davon und sprecht Worte der Güte zu ihnen.“
Gründe des Anteilsunterschieds zwischen Mann und Frau Der Mann erhält doppelt so viel wie die Frau. Dieser Unterschied basiert auf ihre Beteiligung am Wirtschaftssystem. In einer religiös geprägten Gesellschaft und in einem ökonomischen System ist der Mann für die Versorgung seiner Ehefrau und Kinder verantwortlich. Die Ehefrau ist für die Aufbringung und Erziehung der Kinder verantwortlich. Sie ist keinesfalls für die finanzielle Absicherung der Familie zuständig. So gesehen müsste man in Anbetracht der vielfältigen Verantwortungen des Ehemannes sagen, dass er eigentlich zu wenig erhalten habe, da er nicht nur für eine Person, also seiner Ehefrau, sondern auch für seine Kinder finanziell Sorge zu tragen hat. Zum anderen spielt das hinterlassene Vermögen im Wirtschaftssystem eine geringe Rolle, da die Mittelklasse auf Arbeiten und Verdienen angewiesen ist. Der Mann kann sich nicht finanziell ausschließlich auf die Erbschaft stützen, sondern ist auf eine Beteiligung am Arbeitsmarkt angewiesen. Daher stellt dieser Anteilsunterschied keine Benachteiligung der Geschlechter dar, sondern steht mit der Rolle und Verantwortung beider Geschlechter im Einklang: Der Mann stellt die dominierende Wirtschaftskraft dar. Darüber hinaus verfügt er über finanzielle Kontrolle, selbst in jenen Ländern, in denen die Frauen überwiegend die verdienende Hand darstellen.