„Wenn ihr (in der Schlacht) auf die stoßet, die ungläubig sind, trefft (ihre) Nacken; und wenn ihr sie so überwältigt habt, dann schnüret die Bande fest. Hernach dann entweder Gnade oder Lösegeld, bis der Krieg seine Waffen niederlegt. Das ist so. Und hätte Allah es gewollt, Er hätte sie Selbst
strafen können, aber Er wollte die einen von euch durch die anderen prüfen. Und diejenigen, die auf Allahs Weg getötet werden – nie wird Er ihre Werke zunichte machen.“ (47:5) Erläuterung: Manche, die nicht gerade mit tiefer Einsicht begabt sind, wenden hier ein, es werde zu einem Blutbad aufgerufen. Aber das Gegenteil ist der Fall. Es geht in diesem Vers darum, in welcher Situation Kriegsgefangene gemacht werden dürfen. Es gibt dafür laut diesem Vers nur eine Möglichkeit, und zwar, wenn es zu einem regulären Krieg kommt. In allen anderen Situationen dürfen Angehörige eines feindlichen Volks nicht gefangen genommen werden. Selbst in Feindschaft darf man die einzelnen Personen aus diesem Volk nicht ihrer Freiheit berauben. In diesem Vers wird die Wichtigkeit der menschlichen Freiheit hervorgehoben. Was die Gefangenen anbetrifft, die im Krieg gemacht worden sind, so müssen sie nach dem Krieg freigelassen werden, entweder durch Zahlung eines Lösegelds oder ohne ein Entgelt und aus Wohltätigkeit – gegenüber einem Feind, der zuvor angegriffen hatte. (!) Es ist hier auch nicht davon die Rede, dass der Prophet einen blutigen Krieg führen soll. Denn dies wird im Quran verboten. Es geht darum, dass der Prophet, wenn er durch einen Angriff in einen blutigen Krieg hineingezwungen wurde, Gefangene machen darf, sonst nicht. Es wird betont, dass ohne einen solchen regulären Krieg es verboten ist, die Gegner ihrer Freiheit zu berauben. Nur wenn es zwischen zwei Gruppen zu einem blutigen Krieg kommt, nur dann dürfen Gefangene gemacht werden. (Haqaiqul Furqan von Hazrat Khalifatul Massih I. und Tarjumatul Quran Sendung MTA, 30.11.95 von Hazrat Khalifatul Massih IV.)